Kein Geld für die Scheidung? Wer die Scheidungskosten nicht aufbringen kann, sollte frühzeitig über seinen Anwalt einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Dabei müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt der Staat die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn der Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach der Scheidung wieder mehr verdient oder zu Geld kommt, beispielsweise durch den Verkauf des gemeinsamen Familienheims, kann der Staat die Verfahrenskostenhilfe zurückfordern.
Nicht zwingend muss jeder Partner einen eigenen Rechtsbeistand einschalten. Ganz ohne Anwalt geht es nach deutschem Recht aber nicht. Denn den Scheidungsantrag beim Gericht können die Ex-Partner nur über einen Anwalt einreichen.
Haben die Noch-Ehegatten ein Gemeinschaftskonto, über das beide verfügungsberechtigt sind, dürfen beide Partner ohne Zustimmung des anderen bis zur Höhe des eingeräumten Dispositionskredits Geld abheben. Ratsam ist daher, schon während der Trennungszeit separate Konten zu unterhalten. Denn wirtschaften beider weiter aus einer Kasse, kann dies als Indiz gegen ihr Getrenntleben gewertet werden.
Die Ehewohnung: Am besten einigen sich Paare einvernehmlich darüber, wer in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus bleibt. Denn grundsätzlich können beide Partner die Nutzung der Wohnung beanspruchen, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Dasselbe gilt, wenn ihnen zusammen ein Haus oder eine Wohnung gehört. Können sie sich während der Trennungszeit nicht über die Nutzung der Wohnung einigen, muss das Familiengericht sie einem Partner zuweisen. Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch. Voraussetzung ist, dass es für einen Partner unzumutbar ist, mit dem anderen weiter unter einem Dach zu leben, zum Beispiel, weil der andere erwiesenermaßen gewalttätig ist.
Das Sorgerecht bei Kindern: Trennung und Scheidung ändern nichts daran, dass beide Elternteile weiter das gemeinsame Sorgerecht haben. Ratsam ist es daher, wenn sie gemeinsam entscheiden. Ist eine Einigung über den Aufenthaltsort mit dem Partner nicht möglich, kann jeder Partner vor Gericht einen Antrag auf Alleinsorge stellen. Aussicht auf Erfolg hat der Partner, auf den die Übertragung der elterlichen Alleinsorge für das Wohl eines Kindes am besten ist.
Unterhalt und Geld
Grundsätzlich gilt, dass ein Partner vom anderen in der Trennungszeit und nach der Scheidung Unterhalt fordern kann, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zahlen muss der andere aber nur, wenn sein eigener Unterhalt dadurch nicht gefährdet wird. Auch Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit eines Partners können gegenseitige Unterhaltsansprüche auslösen. Wenn ein Elternteil abtaucht, unbekannt oder zahlungsunfähig ist, streckt der Staat Unterhalt für Kinder vor – seit Juli 2017 sogar bis zum 18. Geburtstag Die Regelung hilft auch Halbwaisen, wenn die Hinterbliebenenrente geringer als der Mindestunterhalt ist.
Der Hausrat & Co: Im Prinzip gilt für Waschmaschine, Staubsauger, Wohnungseinrichtung und andere Gegenstände, die Paare während Ihrer Ehe gemeinsam genutzt haben: Alles, was ein Partner mit in die Ehe eingebracht oder während dieser Zeit von seinem Geld angeschafft hat, gehört allein ihm. Er kann die Sachen behalten beziehungsweise mitnehmen, wenn es zur Trennung kommt. Was Partner gemeinsam angeschafft haben, gehört beiden. Über den Verbleib solcher Gegenstände müssen sie sich einigen, sonst muss das Familiengericht darüber entscheiden. Die Kücheneinrichtung und das Esszimmer werden dann im Regelfall dem Partner zugesprochen, bei dem die minderjährigen Kinder leben. Beim gemeinsamen Auto hängt es davon ab, wie es bisher genutzt wurde. Gehört das Haus oder die Wohnung beiden je zur Hälfte, bleibt es auch nach der Trennung und Scheidung bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Verkauft werden kann die Immobilie , wenn beide Partner einverstanden sind. Erst nach Ablauf des Trennungsjahrs, spätestens jedoch nach der Scheidung, kann der Verkauf des Hauses gegen den Willen eines Partners durchgesetzt werden.
Versorgungsausgleich
Ansprüche auf Rente, Pension und betriebliche Altersvorsorge, werden untereinander über den sogenannten Versorgungsausgleich ausgeglichen. Verdiente ein Partner mehr als der andere und hat er daher höhere Renten- oder Pensionsansprüche, muss er die Hälfte der Differenz zu den von seinem Ex-Partner erworbenen Ansprüchen abtreten. Die Auszahlung erfolgt, wenn Rentenzahlungen und Pensionen fällig werden. Ehepartner können auch eigene Vereinbarungen zur Gestaltung ihrer Altersversorgung bei einer Scheidung treffen, z.B. durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder das Familiengericht protokolliert die getroffenen Vereinbarungen während des Scheidungsverfahrens.
Gemeinsame Schulden
Wenn beide Partner gemeinsam einen Kreditvertrag unterschrieben haben, haften sie auch gemeinsam für die Rückzahlung. Die Bank kann sich also wahlweise an den einen oder anderen wenden, wenn die Raten nicht pünktlich bezahlt werden. Hier lohnt eine frühzeitigen wirtschaftlichen Beratung durch uns.
Am besten vermeiden Paare in Trennung Konflikte, wenn sie möglichst viel im Vorfeld regeln. Dazu ist zunächst Voraussetzung, dass sich die Partner mit der Rechtslage rund um Trennung und Scheidung vertraut machen. Sie müssen ihre Rechte kennen, um sie wahren zu können. Ratsam ist daher, sich frühzeitig fachkundig beraten zu lassen. Wenn beide Ihre Rechtsposition und die zu klärenden Fragen kennen, sollten sie das Gespräch suchen und beider Vorstellungen von den Trennungsfolgen austauschen. Sind sie sich dann über die wesentlichen Punkte – Unterhaltsfragen, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Aufenthalt der Kinder – einig, kann dies in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Zwischen der Trennungszeit und der Zeit ab der Scheidung ist bei Versicherungen zu unterscheiden: Während der Trennungszeit bleibt bezüglich der Versicherungen grundsätzlich alles beim Alten. Bei der Hausratversicherung für die Familienwohnung ist allerdings zu beachten, dass der ausziehende Partner eine neue Police für seine neue Wohnung benötigt. Bei dem Partner, der in der früheren Ehewohnung bleibt, mindert sich unter Umständen der zu versichernde Wert, wenn der andere beim Auszug wertvolle Einrichtungsgegenstände mitgenommen hat. Die Police sollte daher entsprechend angepasst werden. Das spart Beiträge. Vor dem Scheidungstermin gehören alle Versicherungen auf den Prüfstand. Wichtig zu wissen ist, dass ab der Scheidung der Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlischt. Wer über seinen Ex-Partner bis dato mitversichert war, muss innerhalb von drei Monaten nach der Scheidung eine eigene Krankenversicherung abschließen. Für privat Krankenversicherte ändert sich hingegen grundsätzlich nichts. Wer mit einem Beamten verheiratet war, muss allerdings beachten, dass mit Rechtskraft der Scheidung sein Beihilfeanspruch erlischt.
Im Trennungsjahr ändert sich hinsichtlich der Steuer erst einmal nichts. Paare können wie zuvor eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Sie werden noch wie Verheiratete behandelt und können vom Splittingtarif profitieren. Wahlweise können sie aber auch die Einzelveranlagung wählen. Dann werden sie wie Singles besteuert, was im Regelfall jedoch eher nachteilig ist. Es lohnt sich, gemeinsam zu überlegen, wie sich die Scheidungsfolgen drücken lassen. Nach der Scheidung werden Geschiedene wie Singles behandelt. Jeder muss also eine eigene Steuererklärung abgeben. Für den Unterhaltspflichtigen besteht jedoch die Möglichkeit, durch das Realsplitting Steuern zu sparen. Dafür muss er beim Finanzamt eine Anlage U (= Anlage Unterhalt) zur Steuererklärung abgeben. Seine Zahlungen an den Ex-Partner werden dann bis zu 13 805 Euro pro Jahr berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsempfänger dem Antrag zustimmt und die Anlage U mit unterschreibt. Außerdem muss er den Unterhalt bei sich als Einkünfte versteuern. Der Unterhaltsverpflichtete muss ihm den steuerlichen Nachteil und andere Nachteile, wie zum Beispiel höhere Kitabeiträge aufgrund des höheren Einkommens, ausgleichen. Unterm Strich lohnt sich das Realsplitting für den Unterhaltsverpflichteten, weil er einen höheren persönlichen Steuersatz als der Zahlungsempfänger hat.
Eine Scheidung ist meist schon der Gipfel von viel Streiterei. Aber auch sie selbst kann eine Menge Ärger machen – oft genug, weil die Ex-Partner falsche Vorstellungen von ihren Rechten und Pflichten haben. Diese Irrtümer können den Streit noch verschärfen. Wir stellen die häufigsten Scheidungsirrtümer richtig.
„Paaren gehört alles gemeinsam. Bei der Scheidung wird es geteilt“
Das stimmt nicht. Für Eheleute gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbaren. Bei der Zugewinngemeinschaft gehört das Vermögen, das ein Partner zu Beginn der Ehe hat, weiterhin ausschließlich ihm. Was ein Partner während der Ehe verdient, ist ebenfalls zunächst einmal seins. Erst wenn die Ehe geschieden wird, kommt es zum Zugewinnausgleich. Aber nur, wenn die Ehepartner dies wollen, er wird nicht automatisch vom Gericht durchgeführt. Zugewinnausgleich heißt: Das Vermögen, das Ehepartner während der Ehe erwirtschaften, wird gleichmäßig auf beide verteilt.
Zugewinnausgleich. Für die Berechnung des Zugewinns muss für jeden Partner folgende Frage beantwortet werden: Wie hoch ist die Differenz zwischen seinem Vermögen zu Beginn der Ehe und an deren Ende? Stichtage sind die Eheschließung und der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Derjenige, der am Ende der Ehe mehr Vermögen als am Anfang besitzt, muss dem anderen die Hälfte als Zugewinnausgleich abgeben.
Wertzuwachs zählt zum Zugewinn. Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, bleiben beim Zugewinnausgleich grundsätzlich außen vor. Zu berücksichtigen sind jedoch deren Wertsteigerungen. Dasselbe gilt für den Wertzuwachs einer Immobilie, die einem Partner schon zu Beginn der Ehe gehört hat.
„Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nicht möglich“
Eine Ehe kann natürlich auch gegen den Willen des Partners geschieden werden – und das auch nicht erst nach drei Jahren, wie ein anderer häufiger Irrtum in diesem Zusammenhang lautet.
Trennungsjahr. Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss sie zerrüttet sein. Das wird bei einer einvernehmlichen Scheidung angenommen, wenn die Partner ein Jahr getrennt gelebt haben. Das Trennungsjahr soll sicherstellen, dass die Eheleute es wirklich ernst meinen mit der Scheidung und dass keine Aussicht mehr darauf besteht, dass sie sich wieder zusammenraufen.
Einseitige Zerrüttung. Will ein Partner die Scheidung, der andere aber nicht, wird erst nach einer dreijährigen Trennungszeit gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Das heißt aber nicht, dass sie nicht schon vorher geschieden werden kann. Eine Scheidung ist möglich, wenn der Partner, der sich scheiden lassen will, nachweisen kann, dass die Ehe unter keinen Umständen mehr zu kitten ist. Es gibt nämlich auch eine einseitige Zerrüttung. Denn wie soll eine Partnerschaft funktionieren, wenn einer der beiden die Beziehung nicht mehr führen will? Eine Scheidung vor Ablauf der dreijährigen Trennungszeit kommt etwa in Betracht, wenn der scheidungswillige Partner seit geraumer Zeit mit jemand anderem zusammenlebt.
„Reicht der Schlechterverdienende die Scheidung ein, wird es billiger“
Das stimmt nicht. Egal, wer die Scheidung einreicht: Der sogenannte Verfahrenswert, nach dem sich Anwalts- und Gerichtskosten bei einer Scheidung richten, wird anhand der Nettomonatseinkommen beider Partner ermittelt. Diese werden addiert und verdreifacht. Für den Versorgungsausgleich werden zusätzlich pro Anwartschaft auf eine Altersversorgung 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Eheleute angesetzt. Denn diesen Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften führt das Gericht regelmäßig ebenfalls durch. Einige Gerichte ziehen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Freibetrag ab, in der Regel 250 Euro. Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen berücksichtigt, um den Verfahrenswert zu bestimmen.
Beispiel: Laura verdient monatlich 4 000 Euro netto, ihr Mann Simon 2 000 Euro. Sie haben kein anrechenbares Vermögen. Der Verfahrenswert berechnet sich wie folgt: (4 000 + 2 000) x 3 = 18 000, zuzüglich zweimal 10 Prozent von 18 000 Euro für den Versorgungsausgleich, insgesamt 21 600 Euro. Für zwei unterhaltspflichtige Kinder werden insgesamt 500 Euro abgezogen. Der Gegenstandswert beträgt also 21 100 Euro. Die Kosten für einen beauftragten Anwalt würden sich auf rund 2 230 Euro belaufen. Wenn beide einen Anwalt haben, wäre es doppelt so viel. Dazu kommen noch die Gerichtskosten, die nur einmal anfallen und 690 Euro betragen.
„Die Frau bekommt automatisch das Sorgerecht für die Kinder“
Das stimmt nicht. Nach einer Scheidung behalten beide Eltern das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Das ändert sich nur, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht will und es ihm zugesprochen wird.
Elterliche Sorge. Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern für das Kind entscheiden dürfen und müssen. Dabei geht es einerseits um ganz alltägliche Dinge wie die Frage, wie oft und wann das Kind fernsehen oder ob es ein eigenes Handy haben darf. Andererseits geht es aber auch um größere Entscheidungen wie die Frage, welche Kita oder Schule das Kind besuchen soll oder ob es mit den Großeltern in den Urlaub fahren darf. Die Eltern müssen das Sorgerecht zum Wohl des Kindes ausüben.
Familiengericht entscheidet Streit ums Sorgerecht. Kommt es zu einer Scheidung, streiten sich die Eltern manchmal darüber, bei wem das Kind bleibt und wie häufig der Partner das Kind sehen darf, wenn es im Haushalt des anderen lebt. Können die Eltern das Problem nicht selbst lösen, entscheidet das Familiengericht den Streit. Auf Antrag bestimmt es auch, wem das alleinige Sorgerecht zusteht.
„Nach der Scheidung gibt es für den Ex-Partner keinen Unterhalt“
Das stimmt oft, aber nicht immer. Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 muss jeder Partner nach der Scheidung grundsätzlich wieder allein für seinen Lebensunterhalt sorgen. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen. Ein Anspruch auf Unterhalt auch nach der Ehe besteht zum Beispiel, wenn die Partner jahrzehntelang verheiratet waren und einer der beiden während der Ehe keinen Job ausgeübt hat oder wenn einer der beiden aufgrund seines hohen Alters keine geeignete Arbeitsstelle mehr finden kann.
Unterhaltspflicht bei Krankheit und Arbeitslosigkeit des anderen. Der Ex-Partner ist auch unterhaltspflichtig, wenn der andere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann oder weil er arbeitslos ist. Außerdem gibt es den sogenannten Aufstockungsunterhalt, den der Besserverdienende zahlen muss, wenn zwischen den Einkommen der beiden eine große Lücke klafft und der Schlechterverdienende den während der Ehe geltenden Lebensstandard nicht halten könnte. Unterhalt gibt es auch, wenn der eine Partner nicht arbeiten gehen kann, weil er zu Hause das gemeinsame kleine Kind versorgt.
„Unterhalt für den Ex-Partner gibt es nur, bis das Kind drei ist“
Betreuungsunterhalt. Wenn ein Elternteil zu Hause für das gemeinsame kleine Kind sorgt, bekommt er vom anderen Partner für die ersten drei Lebensjahre uneingeschränkt den sogenannten Betreuungsunterhalt. Der soll sicherstellen, dass dem betreuenden Elternteil genügend Mittel zur Verfügung stehen, um das Kind versorgen und erziehen zu können. Aber auch im Anschluss daran kann der betreuende Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt haben. Bei Streit schaut sich das Familiengericht den Einzelfall an.
Wann der Ex-Partner auch nach dem dritten Geburtstag zahlen muss. Der Ex-Partner muss beispielsweise dann weiterhin zahlen, wenn er dem anderen zugesagt hat, dass er nicht arbeiten gehen muss, sondern sich um das Kind kümmern kann. Einen Anspruch auf Unterhalt kann es auch dann geben, wenn der betreuende Elternteil keine guten Chancen hat, auf dem Arbeitsmarkt einen geeigneten Job zu finden oder wenn der übliche Tagesablauf des Betreuenden gar keinen Raum dafür lässt, einer Arbeit nachzugehen. Wenn das Kind besonders pflegebedürftig ist, kann das ebenfalls dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch über den dritten Geburtstag hinaus besteht. Betreuungsunterhalt gibt es übrigens nicht nur für geschiedene Ex-Partner, sondern auch für Unverheiratete, die sich getrennt haben.
„Wer arbeitslos ist, muss keinen Kindesunterhalt mehr zahlen“
Das stimmt nicht. Die Pflicht, Unterhalt zu zahlen, bleibt auch bei Verlust des Jobs bestehen. Der Unterhaltspflichtige darf die Zahlungen nicht von sich aus beenden oder eigenmächtig kürzen. Allerdings muss ihm selbst genug Geld zum Leben bleiben, sodass es sein kann, dass er seine Unterhaltspflicht praktisch nicht mehr erfüllen kann. Damit in einem solchen Fall die Kinder nicht darunter leiden, gibt es für alleinerziehende Eltern die Möglichkeit, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Diese Sozialleistung muss der Unterhaltspflichtige zurückzahlen, wenn er wieder Geld verdient. Die Pflicht besteht aber nur, wenn er weiß, dass der Ex-Partner Unterhaltsvorschuss beantragt hat.
„Beim Wechselmodell gibt es keinen Kindesunterhalt“
Das ist falsch. Auch beim Wechselmodell kann es sein, dass der eine dem anderen Partner Kindesunterhalt zahlen muss. Das hängt zum Beispiel vom Einkommen der Eltern ab.
Wechselmodell. Der Begriff Wechsel- oder Pendelmodell beschreibt, wie Ex-Partner die Betreuung ihrer Kinder regeln können: Diese leben zu gleichen Teilen in wiederkehrenden Abständen mal bei einem Elternteil, mal beim anderen. Bei anderen Modellen leistet der eine Naturalunterhalt in Form von Erziehung, Betreuung und Fürsorge, der andere Barunterhalt als finanzielle Unterstützung. Beim Wechselmodell müssen die Eltern jeweils anteilig Barunterhalt aufbringen, weil sie sich die Betreuung teilen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern. Die Höhe wird anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
(Sie finden diesen Artikel auch mit weiterführenden Links unter https://www.test.de/Scheidung-Ehescheidung-5203605-0/#id5432392)
Freibeträge bei Kindern: Übertragung nach Trennung der Eltern
Wie können der Kinderfreibetrag und Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach Trennung der Eltern übertragen werden? Weiterlesen
Neues Urteil Europäische Erbrechtsverordnung
Führt ein Grundstücksvermächtnis zur Berichtigung des Grundbuches?
Der Europäische Gerichtshof hatte in letzter Instanz folgenden Fall zu entscheiden (EuGH Urteil v. 12.10.2017, C-218/16) Weiterlesen