- Arbeitnehmerrechte leiten sich aus Arbeitsverträgen und Tarifverträgen und dem Gesetz ab und lassen sich klar prüfen. Arbeitgeber haben darüber hinaus eine Reihe von weiteren Pflichten, die sich aus gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Branche ergeben. Konzerne und mittelständische Unternehmen zahlreicher Branchen brauchen Beratung genauso wie Kleinunternehmer und Start-Ups. Zu meinem Mandantenkreis zählen Angestellte, Unternehmen und Organisationen.
mögliche Abfindung | 1 – 5 JAHREN | 5 – 10 JAHREN | 10 – 15 JAHREN | 15 – 20 JAHREN |
---|---|---|---|---|
2000 €/ brutto | 1000 – 5000€ | 5000€ – 10.000€ | 10.000€ – 15.000€ | 15.000€ – 20.000€ |
3000 €/ brutto | 1500€ – 7500€ | 7500€ – 15.000€ | 15.000€ – 22.500€ | 22.500€ – 30.000€ |
4000 €/ brutto | 2000€ – 10.000€ | 10.000€ – 20.000€ | 20.000€ – 30.000€ | 30.000€ – 40.000€ |
5000 €/ brutto | 2500€ – 12.500€ | 12.500€ – 25.000€ | 25.000€ – 37.500€ | 37.500€ – 50.000€ |

Arbeitsrecht Themen
außergerichtliche Streitbeilegung
Anti-Diskriminierungsrecht (AGG)
Arbeitnehmeraufenthaltsrecht
Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle
Betriebliche Altersversorgung
Betriebsverfassungsrecht
Compliance
Datenschutz
Dienstvertragsrecht
Due Diligence
Einsatz von Fremdpersonal
Incentivmodelle
Individualarbeitsrecht
Interessensausgleichs- und Sozialplanverfahren
Internationales Arbeitsrecht
Führungskräfteberatung
Kirchliches Arbeitsrecht
Kollektivarbeitsrecht
Krankenhausanstellungsverträge
Outsourcing
Performancemanagement
Personalabbau
Prozessführung
Restrukturierungen und Reorganisationen
Schulungen und Inhouse-Seminare
Schutz von Arbeitsergebnissen
Tarifrecht
Trennungsprozesse
Unternehmensmitbestimmung
Vertragsgestaltung und -prüfung
Wettbewerbsverbote
Wirtschaftsmediation
Kündigung, Abfindung oder Aufhebungsverträge: Wir beraten und vertreten dich bei Kündigung, Vertragsprüfung und Abfindung, sowohl außergerichtlich wie im Gerichtsprozess. Wir sind bundesweit vertretungsbefugt. Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sehen darin auch keinen Interessenskonflikt. Über 70% der Gerichtsfälle werden einvernehmlich gütlich beendet. Profitiere davon, das wir beide Sichtweisen kennen. Erstberatung, Ersteinschätzung, Arbeitsverträgen, Kündigung, Kündigungsschutzklagen? Schicken uns einfach eine unverbindliche Anfrage.
Arbeitsrecht – Begriffslexikon
Arbeitgeber
Bei dem Begriff “Arbeitgeber” ist zu Unterscheiden: Im Sozialversicherungsrecht ist es jene Person, die einen Anderen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Im Arbeitsrecht orientiert man sich daran, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung einfordern kann und im Gegenzug zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet ist.
Arbeitnehmer
Auch der Begriff des Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht bestimmt. Daher hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, um einen Arbeitnehmer – z. B. zur Abgrenzung von einem freien Mitarbeiter – lokalisieren zu können. Zusammengefasst handelt es sich um eine Person, die aufgrund privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist.
Arbeitsverhältnis
Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber insgesamt, aufgrund dessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Leistung von Arbeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis beruht auf dem Arbeitsvertrag. Es wird durch Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, das Direktionsrecht, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die betriebliche Übung näher ausgestaltet.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag steht quasi im Zentrum des Arbeitsverhältnisses. Durch ihn verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers.
Dabei ist er abzugrenzen vom Dienstvertrag z. B. in Form eines freien Mitarbeiterverhältnisses. Der Unterschied liegt darin, dass beim Arbeitsvertrag die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Vordergrund steht und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Organisation erbringt.
Vom Werkvertag hingegen unterscheidet sich der Arbeitsvertrag durch die mangelnde Erfolgsbezogenheit der Arbeit. Während der Werkunternehmer nämlich für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen hat, muss der Arbeitnehmer dafür nicht einstehen, weil ihm für Art und Durchführung seiner Tätigkeit Weisungen durch den Arbeitgeber erteilt werden.
Betriebliche Übung
Die Betriebliche Übung wird dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes, den Arbeitnehmer begünstigendes Verhalten regelmäßig wiederholt und er damit beim Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt, ihm solle die Begünstigung auch in der Zukunft zufließen. Allgemein wird von der Begründung einer betrieblichen Übung gesprochen, wenn die Begünstigung mindestens dreimalig ohne Vorbehalt gewährt wurde.
Die Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer einen “vertraglichen” Anspruch auf die Vergünstigung geltend machen kann, kann der Arbeitgeber dadurch verhindern, dass er beispielsweise eine Zuwendung “nach Gutdünken” so unregelmäßig gestaltet, dass in ihr keine klare Linie zu erkennen ist. Denn dann behält er sich vor, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden.
Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung ist kollektivrechtlicher Natur und wird von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen . Solche Vereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für das einzelne Arbeitsverhältnis. Soweit sie dem Arbeitnehmer Rechte einräumen, kann er nur mit Zustimmung des Betriebsrates auf diese Rechte verzichten.
Direktionsrecht | Weisungsrecht
Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, steht im Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber zu, der damit den Inhalt des im Vertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsverhältnisses ausgestaltet. Es ist in der Gewerbeordnung gesetzlich niedergelegt. Danach kann der Arbeitgeber Zeit, Ort und Art der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung bestimmen. Dabei ist er an die Gesetze und die Grenzen der Billigkeit gebunden, was zur Folge hat, dass die Weisung nicht nur rechtmäßig, sondern auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erteilt sein muss.
Gleichbehandlung
Der Gleichbehandlungsgrundsatz fußt auf der Annahme, dass gleiche Arbeit auch mit gleichen Arbeitsbedingungen und insbesondere Vergütungen einhergehen muss. Der Arbeitgeber darf also nur dann Unterscheidungen für Einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern vornehmen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Er ist als allgemeine, ungeschriebene Rechtsregel unabhängig und selbstständig neben solchen Rechtsvorschriften zu erwähnen, die für spezielle Fälle (z.B. Art. 3 GG, 4 Abs. 1 TzBfG, 2, 7 AGG) Gleichbehandlungsgebote aussprechen.
Tarifvertrag
Maßgeblich beeinflusst wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig von Tarifverträgen. Sie werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. beim Firmentarifvertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart. Sie sind zwar keine Gesetze, können jedoch ähnlich wie diese auf die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einwirken. Dafür ist es notwendig, dass sie in das Arbeitsverhältnis einbezogen sind, was aufgrund vertraglicher Vereinbarung, Tarifbindung von Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch Mitgliedschaft in Gewerkschaft bzw. Unternehmerverband oder der durch das Bundesministerium für Arbeit erklärten Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages der Fall sein kann.
