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Arbeitnehmerrechte leiten sich aus Arbeitsverträgen und Tarifverträgen und dem Gesetz ab und lassen sich klar prüfen. Arbeitgeber haben darüber hinaus eine Reihe von weiteren Pflichten, die sich aus gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Branche ergeben. Konzerne und mittelständische Unternehmen zahlreicher Branchen brauchen Beratung genauso wie Kleinunternehmer und Start-Ups. Zu meinem Mandantenkreis zählen Angestellte, Unternehmen und Organisationen.

 
mögliche Abfindung1 – 5 JAHREN5 – 10 JAHREN10 – 15 JAHREN15 – 20 JAHREN
2000 €/ brutto1000 – 5000€5000€ – 10.000€10.000€ – 15.000€15.000€ – 20.000€
3000 €/ brutto1500€ – 7500€7500€ – 15.000€15.000€ – 22.500€22.500€ – 30.000€
4000 €/ brutto2000€ – 10.000€10.000€ – 20.000€20.000€ – 30.000€30.000€ – 40.000€
5000 €/ brutto2500€ – 12.500€12.500€ – 25.000€25.000€ – 37.500€37.500€ – 50.000€

Betriebliche Übung

Die Betriebliche Übung wird dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes, den Arbeitnehmer begünstigendes Verhalten regelmäßig wiederholt und er damit beim Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt, ihm solle die Begünstigung auch in der Zukunft zufließen. Allgemein wird von der Begründung einer betrieblichen Übung gesprochen, wenn die Begünstigung mindestens dreimalig ohne Vorbehalt gewährt wurde.

Die Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer einen “vertraglichen” Anspruch auf die Vergünstigung geltend machen kann, kann der Arbeitgeber dadurch verhindern, dass er beispielsweise eine Zuwendung “nach Gutdünken” so unregelmäßig gestaltet, dass in ihr keine klare Linie zu erkennen ist. Denn dann behält er sich vor, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden.

Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung ist kollektivrechtlicher Natur und wird von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen . Solche Vereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für das einzelne Arbeitsverhältnis. Soweit sie dem Arbeitnehmer Rechte einräumen, kann er nur mit Zustimmung des Betriebsrates auf diese Rechte verzichten.

Entgeltgleichheitsklage – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson(en), regelmäßig die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. Weiterlesen